Trotz unser aller Anstrengungen steigt die Zahl der Infizierten in Rheinland-Pflaz unvermindert (aktuelle Zahlen können auf der Seite des Robert Koch-Instituts abgerufen werden). Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat deshalb die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, die am 24.03.2020 in Kraft getreten ist und landesweit gilt.
Die bislang gülltigen Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltung Germersheim vom 17.03., 19.03. und 20.03.2020 wurden mit Ablauf des 23.03.2020 zurückgenommen.
Was ist müssen wir nun alle beachten?
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.
- Zu anderen Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
- Jede übrige Ansammlung von Personen ist untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen
bestimmt sind. - Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sind zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften, sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung
- Bestattung im engsten Familenkreis sind zulässig.
Untersagt sind:
- Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen.
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sprot- und Freizeiteinrichtungen.
- Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ausßerschulischen Bereich.
- Reisebusreisen.
Darüber hinaus ist die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt.
Den genauen Wortlaut der Bürgerinformation könnt ihr in der dritten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25.03.2020 nachlesen.
Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO). Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
Was? | Wie? |
Abhol- und Lieferdienste | gestattet, auch für nicht gewerblich. Abholender muss die Ware an Tür oder Fenster entgegennehmen. Unkontrolliertes Betreten der Räumlichkeit durch die Abholenden ist nicht gestattet. |
Action, Tedi, Restpostenmärkte (Non-Food + Food-Artikel) | geschlossen |
Angler-Park | geschlossen wg. Freizeit-Park |
Autohäuser | Verkauf nicht gestattet ( Einzelhandel) – Reparatur gestattet (Dienstleistung) |
Autovermietung/Carsharing | gestattet |
Autowaschanlage | gestattet |
Babyausstattungsmärkte, Kinderschuhläden | geschlossen |
Bäckereien | gestattet, es ist aber kein Verzehr vor Ort gestattet! |
Bars | geschlossen |
Bestattungen | Bestattungen sind im engsten Familienkreis zulässig. |
Betonverarbeitende Betriebe | gestattet |
Betriebskantine | geschlossen, Verkauf zur Mitnahme erlaubt, nicht aber Verzehr an Ort und Stelle |
Blumenläden | geschlossen |
Blutspendetermine | gestattet |
Brautmodengeschäfte | geschlossen |
Brennstoffhandel | gestattet |
Bürofachmarkt (Staples) | geschlossen |
Cafés | geschlossen; Straßenverkauf ist erlaubt |
Campingplätze | Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. |
Copyshop | gestattet |
Einkaufscenter | Öffnung des Centers, damit die dort gelegenen Geschäfte und Dienstleister, die öffnen dürfen, erreicht werden können. |
Eisdielen | geschlossen |
Elektrohandel | geschlossen |
Ergo-/Lerntherapie | gestattet |
E-Zigaretten-Geschäft | geschlossen |
Ferienhäuser | Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. |
Fußpflege | Kosmetischen Fußpflege ist nach § 1 I 9 VO zu schließen. Medizinische Fußpflege ist nach§ 1 III VO zulässig. |
Gärtnerei | gestattet |
Golfschule | geschlossen |
Hochzeit | Standesamtliche Trauungen sind erlaubt. |
Hörakustiker | gestattet |
Hotels | Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. |
Hundeausführer | gestattet |
Hundesalon | gestattet |
Hundeschule | geschlossen |
Imbiss | gestattet, kein Verzehr an Ort und Stelle |
Kioske (insbesondere mit Getränken, Snacks, Zeitungsverkauf und Postannahmestellen) | geöffnet (Schwerpunkt des Angebotes ausschlaggebend) |
Kosmetikstudio | geschlossen |
Landwirtschaft | gestattet |
LKW Waschanlage | gestattet |
Lottoannahmestelle (im Zusammenhang mit Zeitungsverkauf) | gestattet wegen Zeitungsverkauf (Schwerpunkt des Angebotes ausschlaggebend) |
Massagesalon | geschlossen. Medizinische Massagen sind erlaubt. |
Möbelabholdienst | gestattet, da Abholdienst |
Musikschulen | geschlossen |
Nagelstudio | geschlossen |
Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker | gestattet |
Paketannahme- Ausgabestelle | Analog Poststelle, jedoch kein anderer Warenverkauf |
Pfandhäuser | geschlossen |
Physiotherapie | gestattet |
Reisebüro | Geschlossen Dienstleistung am Telefon / Mail gestattet |
Reparaturbetrieb für Fahrräder | gestattet |
Sanitätshaus | gestattet |
Schlüsseldienste | gestattet |
Schmuckladen mit Beratung zum Goldwert | geschlossen |
Schreibwarenhandlung | geschlossen |
Seilbahn | geschlossen |
Shisha-Geschäft | geschlossen |
Sonnenbänke | geschlossen |
Souvenirläden | geschlossen |
Spirituosenhandel | gestattet |
Tabakgeschäft | geschlossen |
Tanzschule | geschlossen |
Tattoo-Studios | geschlossen |
Taxigewerbe | gestattet |
Wochenmärkte (mit Blumenverkauf) | Gestattet sind Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot dem zulässigen Einzelhandelsbetrieb entspricht |
Beibt gesund!
Erlenbach, 25.03.2020
Simon Ebner
Ratsmitglied, Gemeinde Erlenbach